DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 5 - Kennzeichnung

(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Fahrzeugtyp,

  • Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,

  • zulässiges Gesamtgewicht,

  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.

Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:

  • Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,

  • Baujahr.

(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) An

  1. 1.

    Absetzkippern,

  2. 2.

    Abschleppwagen mit Hubarm,

  3. 3.

    Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,

  4. 4.

    höhenverstellbaren Zwischenböden

müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.