
§ 57
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
V. – Prüfung
§ 57 – Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.