DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 57, Prüfung
§ 57
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

V. – Prüfung

Titel: Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 70
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 57 – Prüfung

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.