
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
IV. – Betrieb
§ 55 – Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist. Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- 1.
auf ebenem Gelände
Betätigen der Feststellbremse,
Einlegen des kleinsten Ganges bei maschinell angetriebenen Fahrzeugen
oder
Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,
- 2.
auf stark unebenem Gelände oder im Gefälle
Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile,
Betätigen der Feststellbremse und Einlegen des kleinsten gegenläufigen Ganges
oder
Betätigen der Feststellbremse und Einlegen der Parksperre bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe,
- 3.
beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können,
Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile.
(2) Beim Verlassen eines maschinell angetriebenen Fahrzeuges muss der Fahrzeugführer dieses gegen unbefugte Benutzung sichern.
(3) Sattelanhänger und Wechselaufbauten dürfen nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit abgesetzt werden. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
lautet Absatz 3 wie folgt:
(3) Unternehmer und Versicherte dürfen Sattelanhänger und Wechselaufbauten nur auf Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit absetzen. Erforderlichenfalls sind Stützen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes - zu unterlegen.