DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 45 - Fahrwege

(1) Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

(2) Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

(3) Fahrzeuge müssen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern sowie Rampen soweit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, Um- oder Abstürzens von Fahrzeugen, darf dort nur abgekippt oder entladen werden, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lauten die Absätze 1 bis 4 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betreiben, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

(2) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge auf geneigtem Gelände nur betreiben, wenn ausreichend Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

(3) Unternehmer und Versicherte müssen mit Fahrzeugen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern sowie Rampen soweit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, Um- oder Abstürzens, dürfen Unternehmer und Versicherte Fahrzeuge nur dort abkippen oder entladen, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind.