DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 37 - Be- und Entladen

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für

  1. 1.

    Gesamtgewicht,

  2. 2.

    Achslasten,

  3. 3.

    statische Stützlast

    und

  4. 4.

    Sattellast

nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(2) Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

(3) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.

(4) Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(5) Die über den Umriss des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Beim Be- und Entladen müssen die Durchfahrthöhen und -breiten des Transportweges berücksichtigt werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lautet § 37 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen Fahrzeuge nur so beladen, dass die zulässigen Werte für

  1. 1.

    Gesamtgewicht,

  2. 2.

    Achslasten,

  3. 3.

    statische Stützlast

    und

  4. 4.

    Sattellast

nicht überschritten werden. Dabei hat die Ladungsverteilung so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(2) Unternehmer und Versicherte haben beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sicherzustellen, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

(3) Unternehmer und Versicherte haben das Be- und Entladen von Fahrzeugen so durchzuführen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.

(4) Unternehmer und Versicherte haben die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(5) Unternehmer und Versicherte haben die über den Umriss des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Unternehmer und Versicherte haben beim Be- und Entladen die Durchfahrthöhe und -breiten des Transportweges zu berücksichtigen.