DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 33 - Benutzung, Eignung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lautet § 33 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

(2) Die Versicherten haben Fahrzeuge bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.