DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 25 - Ein- und Ausstiege, Aufstiege

(1) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für

  1. 1.

    Arbeitsplätze auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen,

  2. 2.

    Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t,

  3. 3.

    Kippbrücken auf Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die aufgrund wechselnder Beladung betriebsmäßig begangen werden.

(3) Ein besonderer fahrzeugeigener Ein- oder Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    Einstiege oder Arbeitsplätze auf Fahrzeugen nicht höher als 0,65 m über der Fahrbahn liegen,

  2. 2.

    bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 8 Personen eingerichtet sind, Mitfahrereinstiege nicht höher als 0,4 m über der Fahrbahn liegen,

  3. 3.

    geeignete Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen,

  4. 4.

    Fahrzeuge zum Aufstieg auf Ladeflächen mit geeigneten Leitern ausgerüstet sind.

(4) Als Aufstiege sind unzulässig

  1. 1.

    Reifen,

  2. 2.

    ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen,

  3. 3.

    Sprossen mit rundem Querschnitt.

(5) In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muss zusätzlich mindestens ein Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf.