
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Fahrzeuge.
(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:
- 1.
maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
- 2.
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
- 3.
Straßenwalzen und Bodenverdichter,
- 4.
Flurförderzeuge und deren Anhänger,
- 5.
Bodengeräte der Luftfahrt,
- 6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- 7.
Pistenraupen,
- 8.
Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
für Vorführungen verwendet zu werden,
- 9.
Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- 10.
Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
- 11.
Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
- 12.
dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
- 13.
Krankenfahrstühle.