DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 15 - Scheibenwischer, Spiegel

(1) Maschinell angetriebende Fahrzeuge, die mit einem Führerhaus ausgerüstet sind, müssen an der Windschutzscheibe mit mindestens einem Scheibenwischer ausgerüstet sein.

(2) Fahrzeuge mit Führerhaus müssen mit mindestens zwei Rückspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen und angebracht sein, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(3) Krafträder müssen mit mindestens einem Rückspiegel ausgerüstet sein.

(4) Dumper in Frontlenkerbauart, bei denen durch die Bauart die Sicht für den Fahrzeugführer vor dem Fahrzeug eingeschränkt ist, müssen mit zusätzlichen Spiegeln für die Sicht nach vorn ausgerüstet sein.