DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 14 - Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer

(1) Müllsammelfahrzeuge müssen mit akustischen Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers durch die Müllwerker ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen von den Stehplätzen aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

(2) Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, müssen mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen vom Lenkerplatz aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein.

(3) Absatz 1 gilt auch für Schlauchwagen der Feuerwehr, sofern sie zum Verlegen von Schläuchen vom fahrenden Fahrzeug aus bestimmt sind.