DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:

In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:

  1. 1.

    Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung,

  2. 2.

    Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung,

  3. 3.

    Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung,

  4. 4.

    Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten,

  5. 5.

    zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,

  6. 6.

    zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern,

  7. 7.

    zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen,

  8. 8.

    zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen,

  9. 9.

    Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten,

  10. 10.

    bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".