Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:
In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
- 1.
Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung,
- 2.
Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung,
- 3.
Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung,
- 4.
Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten,
- 5.
zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,
- 6.
zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern,
- 7.
zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen,
- 8.
zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen,
- 9.
Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten,
- 10.
bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".