DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 40 - Zu § 24 Abs. 1:

Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.

Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeugen siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30). Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass das Flurförderzeug vom Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.