Abschnitt 2 - Zu § 2 Abs. 4:
Für "Mitgänger-Flurförderzeuge" wird vielfach auch der Begriff "Geh-Flurförderzeuge" verwendet.
Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z.B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausgerüstet sein.