DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 24 - Zu § 14 Abs. 3:

Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.

Nach den Technischen Regeln für Aufzüge TRA 007 "Betrieb" muss unter anderem

  • bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.2.2),

  • sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhalten (siehe Abschnitt 2.2.3).