Abschnitt 21 - Zu § 12 Abs. 8:
Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z.B. erfüllt durch Beleuchtungseinrichtungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z.B. erfüllt durch Beleuchtungseinrichtungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.