Abschnitt 15 - Zu § 10 Abs. 1:
Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann.
Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller.