DGUV Vorschrift 68 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

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Abschnitt 13 - Zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z.B. durch

  • zu schnelles Kurvenfahren,

  • Fahren mit angehobener Last,

  • Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),

  • Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,

  • Verfahren pendelnder Lasten,

  • Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,

  • Neigen des Mastes nach vorn,

  • Fahren auf unebenen Wegen,

  • Überlastung,

  • starken Wind,

  • Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z.B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.