Abschnitt 11 - Zu § 7 Abs. 2:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandsplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandsplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.