
§ 8
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 – Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.