DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 7, Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 7
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 7 – Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  1. 1.

    mindestens 18 Jahre alt sind,

  2. 2.

    für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind

    und

  3. 3.

    ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.