DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 4, Allgemeines
§ 4
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 4 – Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.