
§ 38
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
V. – Prüfung
§ 38 – Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.