DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 37, Wiederkehrende Prüfungen
§ 37
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

V. – Prüfung

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 37 – Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.