DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 36, Durchgangsverkehr
§ 36
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 36 – Durchgangsverkehr

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden.