
§ 36
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 36 – Durchgangsverkehr
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden.