DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 30, Quergänge
§ 30
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 30 – Quergänge

(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.