DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 23, Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 23
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 23 – Flurförderzeuge mit Anbaugeräten

(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind.

(2) Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.

(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.