DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 22, Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
§ 22
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 22 – Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz

(1) Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die zulässige Zahl von Personen mitfahren.

(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten werden, wenn die Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden.