
§ 21
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 – Abgase
Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.