
§ 19
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 – Einsatz im Freien
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.