DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 1, Geltungsbereich
§ 1
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

I. – Geltungsbereich

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.