
§ 1
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.