DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

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§ 17, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
§ 17
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 68
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 17 – Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten

(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn

  1. 1.

    sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,

  2. 2.

    sie gegen Kippen gesichert sind

    und

  3. 3.

    die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.