
§ 17
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 – Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn
- 1.
sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
- 2.
sie gegen Kippen gesichert sind
und
- 3.
die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.