DGUV Vorschrift 66 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

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Abschnitt 6 - Zu § 4 Abs. 1:

Die regelmäßige Unterweisung ist abhängig von der Beschaffenheit des angelieferten Schrotts. Es kann z.B. notwendig sein, daß bei Anlieferungen von Schrott aus dem Ausland, bei dem Sprengkörper oder geschlossene Hohlkörper vermutet werden, die Beschäftigten unverzüglich auf die Gefahren hingewiesen werden.

Zu den Personen, die regelmäßig zu unterweisen sind, gehören z.B. die Schrottsortierer, -lader und Kontrolleure, aber auch die Brenner, Kranführer, Anschläger usw.

Auf § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird hingewiesen.