DGUV Vorschrift 66 - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

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§ 5 - Auffinden von Sprengkörpern

(1) Wird ein Sprengkörper oder explosionsverdächtiger Gegenstand gefunden, so haben die Beschäftigten die Arbeit sofort zu unterbrechen und die Fundstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Sie haben den Fund dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß beim Auffinden von Sprengkörpern oder explosionsverdächtigen Gegenständen unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt wird.