DGUV Vorschrift 66 - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

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§ 4 - Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Personen, die mit dem Schrott umgehen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens halbjährlich über ihre Pflichten bei der Prüfung von Schrott unterwiesen werden.

(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung hat der Unternehmer einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.