DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 26 - Zu § 24 Abs. 1:

Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung erfolgt unter Anwendung der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 514 "Prüfungen durch Sachverständige; Wiederkehrende Prüfungen" und unter Miterfassung der Ausrüstungsteile nach § 2 sowie Verbindungsleitungen nach § 12. Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach dem erstmaligen Prüfdruck.