DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 25 - Zu § 23:

Die erstmalige Prüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter:

  • TRB 511 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Vorprüfung",

  • TRB 512 "Prüfungen durch Sachverständige; Erstmalige Prüfung, Bauprüfung und Druckprüfung",

oder nach einer in einem EG-Mitgliedstaat geltenden gleichwertigen technischen Regel.

Die Abnahmeprüfung erfolgt nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 513 "Prüfungen durch Sachverständige; Abnahmeprüfung".

Siehe auch

  • DIN 6274 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter mit Ventilkopf; 38 mm Durchgang; Zusammenstellung",

  • DIN 6275 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Druckluftbehälter für zulässigen Betriebsüberdruck bis 30 bar",

  • DIN 6276 "Verbrennungsmotoren für allgemeine Verwendung; Ventilköpfe für Druckluftbehälter; 38 mm Durchgang".