DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 23 - Zu § 20:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor dem Lösen der Deckelschrauben an den Flanschverbindungen sich die damit beauftragten Versicherten vergewissert haben,

daß kein Überdruck im Behälter mehr vorhanden ist. Dazu müssen die Einrichtungen zum Ableiten und Abscheiden von Niederschlagsflüssigkeit und die Auflade- und Anlaßventile geöffnet werden, auch wenn die Druckmeßeinrichtung keinen Druck mehr anzeigt. Danach ist der Deckel, der noch von einigen auf den Umfang gleichmäßig verteilten Schrauben gehalten sein muß, leicht anzulüften und so weit zu lockern, daß er nicht mehr auf seinem Sitz klebt oder anliegt. Erst wenn diese Maßnahmen einen Überdruck nicht mehr erkennen lassen, dürfen die Deckelschrauben vollständig gelöst und der Deckel abgenommen werden.