DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 19 - Zu § 13:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Druckluftbehälter

  • zur einwandfreien Ableitung von Niederschlagsflüssigkeit mit genügend Gefälle aufgestellt sind (ca. 10° Schräglage, Ventilkopf hochliegend),

  • sich nicht verschieben oder lösen können und ihre Befestigungen zusätzlichen Belastungen durch Wasserdruckprüfungen standhalten,

  • in ihrer Lagerung einschließlich der Schellenbänder gegen Korrosion und Verspannung geschützt sind,

  • zu ihren Armaturen, Absperr- und Sicherheitseinrichtung gute Zugänglichkeit haben,

  • für wiederkehrende innere und äußere Prüfungen gut zugänglich sind oder gut zugänglich hergerichtet werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist

    und

  • vor den Besichtigungsöffnungen genügend große Arbeitsflächen für Montage und Innenbesichtigung vorhanden sind oder leicht hergerichtet werden können.