DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 8 - Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Druckluftbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingerichtet sein müssen, daß im Druckluftbehälter eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht unwirksam werden können. Sie müssen jederzeit prüfbar und gut zugänglich sein.

(4) Berstsicherungen dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nicht eingebaut sein.