DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 4 - Allgemeine Anforderungen

(1) Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Druckluftbehälter dürfen nicht durch Arbeitszylinder von Motoren aufgeladen werden können.

(3) Druckluftbehälter nach § 1 dürfen nicht an Druckbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sein.

(4) Von den Druckluftbehältern und deren Ausrüstungsteilen muß eine von einem Sachverständigen geprüfte und dem jeweiligen Bauzustand entsprechende Übersichtszeichnung an Bord vorhanden sein, aus der Art und Lage der einzelnen Bauteile ersichtlich sind.