DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 26 - Außerordentliche Prüfungen

(1) Werden bei der Prüfung an einem Druckluftbehälter außergewöhnliche Abnutzungen oder andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände festgestellt, oder ist infolge der Betriebsverhältnisse mit Mängeln zu rechnen, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, kann die Berufsgenossenschaft außerordentliche Prüfungen oder für die wiederkehrenden Prüfungen kürzere Fristen als in § 24 vorgeschrieben, festsetzen.

(2) Nach wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern hat der Unternehmer diese erneut prüfen zu lassen.

(3) Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen werden durch außerordentliche Prüfungen nur unterbrochen, wenn zusätzlich eine innere Prüfung und Wasserdruckprüfung erfolgt ist. Die Fristen beginnen am Tag der außerordentlichen Prüfung.