DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 23 - Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer darf Druckluftbehälter erst in Betrieb nehmen, nachdem Sachverständige nach § 2 Abs. 3 den Druckluftbehälter einer erstmaligen Prüfung sowie einer am Aufstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfung unterzogen und den ordnungsmäßigen Zustand bescheinigt haben. Die Abnahmeprüfung muß die Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile einschließlich einer Sichtprüfung der Verbindungsleitungen auf ordnungsmäßigen Zustand und Dichtheit unter Betriebsbedingungen erfassen.

(2) Druckluftbehälter die an anderer Stelle bereits eingebaut oder in Betrieb waren, müssen nach Wechsel des Aufstellungsortes vor ihrer erneuten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach Absatz 1 einschließlich einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprüfung unterzogen werden.