DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 16 - Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten bekanntzugeben und für diese leicht zugänglich zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.