DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

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§ 10 - Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit

(1) Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Luftverdichter mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sind.

(2) Druckluftbehälter müssen mit Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Tauchrohre müssen bis zur tiefsten Stelle des Behälters reichen.

(3) Niederschlagsflüssigkeit muß bis in die Bilge oder in einen Auffangbehälter gefahrlos abgeleitet werden können. Die Wirksamkeit der Ableitung muß prüfbar sein.