DGUV Vorschrift 64 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte

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Abschnitt 7 - Zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn als Marken waagerechte rote Striche von etwa 300 mm Länge und 40 mm Höhe aufgebracht werden, die dauerhaft, z.B. durch Körnerschläge, markiert sind. Die Unterkante der Marke bezeichnet die zulässige tiefste Eintauchung des Schwimmkörpers oder Schiffskörpers bei Krängung oder Trimmung durch die Höchstlast. Art und Ausführung der Marken müssen behördlichen Bestimmungen entsprechen, soweit solche erlassen sind.