Abschnitt 3 - Zu § 3a:
Schwimm- oder Schiffskörper, die nur dazu dienen, Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen aufzunehmen und zum Zweck der Ortsveränderung unabhängig vom Arbeitsverfahren zu bewegen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG).