DGUV Vorschrift 64 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte

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Abschnitt 16 - Zu § 20 Abs. 2:

Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Probebelastung in betriebsmäßig ausgerüstetem Zustand des Gerätes in möglichst stromlosem Wasser bei höchstens Windstärke 2 (nach Beaufort) mit der im nächsten Absatz genannten Prüflast in allen Bewegungen der Hebezeuge, Löffel- und Greiferbagger in der ungünstigsten Stellung der Last mit der im Betrieb erforderlichen Vorsicht durchgeführt wird.

Die Prüflast beträgt:

  • bei einer zulässigen Höchstlast bis zu 20 t das 1,25fache der zulässigen Höchstlast,

  • bei einer zulässigen Höchstlast von mehr als 20 t bis zu 50 t die zulässige Höchstlast + 5 t,

  • bei einer zulässigen Höchstlast von mehr als 50 t das 1,1fache der zulässigen Höchstlast.