Abschnitt 13 - Zu § 16:
Als Oberwagen werden hier die Teile von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen bezeichnet, die sich um Königszapfen drehen und die Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen, die auf Rädern oder Raupenketten fahren.