DGUV Vorschrift 64 - Schwimmende Geräte

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§ 33

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)3 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

  1. § 18 Abs. 2 bis § 25 Abs. 3,

zuwiderhandelt.

Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw.

"§ 710 RVO" in

"§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)"

geändert.