Abschnitt 4 - Zu § 5 Abs. 2:
Als "nicht brennbar" sind Werkstoffe anzusehen, die weder brennen noch bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C entzündliche Dämpfe in solcher Menge abgeben, daß sie durch eine kleine Zündflamme entzündet werden können.
Als "nicht brennbar" sind Werkstoffe anzusehen, die weder brennen noch bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C entzündliche Dämpfe in solcher Menge abgeben, daß sie durch eine kleine Zündflamme entzündet werden können.